Neuerungen durch das Bundes­teilhabe­gesetz

Seit 2017 gilt das Bundesteil­habegesetz (BTHG), das in verschiedenen Stufen bis 2023 zur Umsetzung gebracht wird.

Erklärtes politisches Ziel ist es, die Inhalte der UN-Behindertenrechts­konvention umzusetzen und die Unterstützungs­leistungen für Menschen mit Behinderung am persönlichen Bedarf der Einzelnen auszurichten.


Das BTHG

Was ändert sich konkret?

Die entscheidende Änderung durch das BTHG ist, dass künftig Leistungen für erwachsene Menschen mit Behinderung in zwei Hilfe-Arten aufgeteilt werden:

  • Hilfe für den Lebensunterhalt: Wie für Menschen ohne Behinderung, werden Hilfen zur Finanzierung von Wohnung und Dingen des täglichen Bedarfs (Lebensmittel, Kleidung…) als Leistung nach dem SGB XII bzw. SGB II gewährt (Sozialhilfe/Hartz IV).
  • Fachleistungen: Alle Formen von Unterstützung, die Menschen mit Behinderung benötigen, um ihren Alltag zu bewältigen, werden als sogenannte Fachleistungen gewährt. Dazu gehören zum Beispiel therapeutische Maßnahmen (Bewegungstherapie, Unterstütze Kommunikation…) oder pädagogische oder persönliche Assistenz.

Der Unterstützungsbedarf für die einzelnen Personen wird im neuen Teilhabe- und Gesamtplanverfahren festgelegt. Der betroffene Mensch mit Behinderung ist Teil dieser Überlegungen. Er kann eine Vertrauensperson mit hinzuziehen. Alle Leistungsträger (Krankenkasse, Rentenversicherung…) beraten gemeinsam darüber, welche Unterstützungsleistungen der betroffene Mensch benötigt. Zur Bedarfsfeststellung wird ein Bedarfsermittlungsinstrument (für Baden-Württemberg: BEI_BW) entwickelt, welches sich am ICF (Internationale Klassifikation der Funktionsfähigkeit, Behinderung und Gesundheit) orientieren muss. Dieses befindet sich derzeit noch in der Erprobungsphase.

Ebenfalls neu sind die veränderten Regelungen zur Kostenheranziehung von Menschen mit Behinderung und ihren Angehörigen (Anhebung des Vermögensfreibetrags und Wegfall der Heranziehung von Partnereinkommen bzw. -vermögen), die verbesserten Bedingungen für Menschen mit Behinderungen zur Teilhabe an Bildung und Arbeitsleben sowie die „Ergänzende Unabhängige Teilhabeberatung“ (EUTB), welche dem erhöhten Informations- und Beratungsbedarf von Menschen mit Behinderung und ihren Angehörigen bzw. Betreuern entsprechen soll.



Wissenswert!

Das sollten Angehörige und Betreuer beachten:

Die Bundes­länder haben jeweils eigene Gesetze und Regelungen zur Umsetzung des BTHG erlassen. Für Baden-Württemberg gilt eine Übergangs­regelung, welche festlegt, dass es derzeit keiner Neu-Beantragung von Leistungen bedarf und die bisher beschiedenen Leistungen der Eingliederungs­hilfe zusammen mit den Bedarfen der Existenz­sicherung zunächst in bestehender Höhe weiter­laufen sollen. Sobald Sie als Angehörige beziehungs­weise als gesetzliche Betreuer aktiv werden müssen, werden wir Sie darüber rechtzeitig informieren.


Kontakt

Ihre Ansprechpartner in Sachen BTHG

Bei Fragen rund ums Bundes­teilhabge­gesetz und zu seiner Umsetzung bei der Stiftung St. Franziskus können Sie uns gerne eine E-Mail schreiben:

bthg(at)stiftung-st-franziskus.de

Gerne dürfen Sie sich auch persönlich an uns wenden – wir haben ein offenes Ohr für Sie:

 

Maike Boos
Bedarfsermittlung BTHG
Luisa Köhnlein
Ansprechpartnerin für Aufnahmeanfragen
Linda Neff
Ansprechpartnerin für sozialrechtliche Fragen zum BTHG
Holger Ziegler
Fragen zur Abrechnung