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Änderung der Corona-Verordnung führt auch zu Anpassungen in Einrichtungen der Stiftung St. Franziskus

Am 14. Mai 2021 ist in Baden-Württemberg die Änderung der neuen Corona-Verordnung in Kraft getreten. Die wesentlichen Anpassungen waren aufgrund der kürzlich von der Bundesregierung beschlossenen „COVID-19-Schutzmaßnahmen-Ausnahmenverordnung“ notwendig geworden. Diese hatte vor allem zu neuen Befreiungen und Lockerungen für geimpfte und genesene Personen geführt. Zudem hat die Landesregierung einen 3-Stufenplan verabschiedet, der abhängig von den vor Ort geltenden Inzidenz-Zahlen helfen soll, Orientierungen für Wege aus der Pandemie zu finden.

Die Änderung der Corona-Verordnung im Land Baden-Württemberg, führte auch zu Anpassungen in Einrichtungen der Stiftung St. Franziskus. Unter anderem unterliegen vollständig geimpfte und genesene Besucher laut der neuen Verordnung keiner Testpflicht mehr vor Zutritt zu stationären Einrichtungen für Menschen mit Pflege- und Unterstützungsbedarf. Um den Gesundheitsschutz allerdings weiter hoch zu halten, bietet die Stiftung dennoch für alle Besucher sowie andere externe Personen (u.a. Handwerkern) einen Corona-Schnelltest an. Auch die FFP2-Maskenpflicht kann jetzt für geimpfte und genesene Personen in einzelnen Arbeitsbereichen gelockert werden. Die Vorstände der Stiftung, Stefan Guhl und Dr. Thorsten Hinz, halten fest: „Die geänderte Corona-Verordnung zeigt, dass Licht am Ende des langen Pandemie-Tunnel sichtbar wird. Harte Wochen und Monate liegen hinter uns allen. Wir sind sehr dankbar, dass wir den älteren und pflegebedürftigen Menschen, den Menschen mit Behinderungen, den Kindern und Jugendlichen Schritt für Schritt eine Rückkehr in den Alltag bieten können. Gleichzeitig gilt es wachsam zu bleiben, um das Erreichte nicht zu verspielen.“

Zurzeit gibt es in der Stiftung St. Franziskus nur vereinzelt Personen, die sich mit dem Corona-Virus infiziert haben. Alle Infektionskontakte können gut nachverfolgt werden. Den Stiftungsvorständen ist es wichtig, dass die stiftungsweiten Testangebote für Mitarbeiter und Klienten vorerst fortgesetzt werden und dadurch der Dreiklang von AHA-L Regeln, Impfungen und Testungen auch weiterhin erfolgreich wirken kann.

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