Bundes­teilhabe­gesetz: Die Umsetzung eines umfassenden Gesetzespakets

Das Bundes­teilhabe­gesetz (kurz: BTHG) entwickelt das nationale Behinderten­recht der Bundes­republik Deutschland im Einklang mit der UN-Behinderten­rechts­konvention (UN-BRK) weiter. Es zielt darauf ab, die Lebens­situation von Menschen mit Behinderungen im Land zu verbessern. Der ausführliche Name des Gesetzes lautet: „Gesetz zur Stärkung der Teilhabe und Selbst­bestimmung von Menschen mit Behinderungen“. Es ist ein umfassendes Gesetzes­paket, welches sich auf die Stärkung der Teilhabe sowie der Selbst­bestimmung von Menschen mit Behinderungen konzentriert.


Das BTHG

Das BTHG verfolgt
insbesondere folgende Ziele:

  • Die Gleich­berechtigte, volle und wirksame Teilhabe von Menschen mit Behinderungen am politischen, gesell­schaftlichen und kulturellen Leben.
  • Personen­zentrierung: Zum 1.1.2020 müssen Leistungen der Eingliederungs­hilfe personen­zentriert für die Leistungs­berechtigten bereitgestellt werden. Grund hierfür ist die Herauslösung der Eingliederungs­hilfe aus dem System der Sozialhilfe. Die leistungs­berechtigte Person steht demnach im Mittelpunkt, d.h. die Leistungs­erbringung erfolgt nach individuellen Bedarfen und ist grundsätzlich nicht abhängig vom Ort und der Art der Unterbringung.
  • Selbst­bestimmung: Die leistungs­berechtigte Person soll zu einer möglichst selbst­bestimmten Lebens­führung befähigt werden. Dazu gehört auch möglichst selbst­ständig Entscheidungen darüber zu treffen, wie und wo sie leben möchte. Dies bezieht sich nicht nur auf die Entscheidung, in welcher Wohnform ich leben möchte, sondern auch auf alltägliche Frage­stellungen wie z.B. Was esse ich zu Abend? Mit wem verbringe ich das Wochen­ende?
  • Von der Betreuung zur Assistenz: Der Begriff Assistenz soll in Abgrenzung zum Begriff der Betreuung ein verändertes Verständnis von professioneller Hilfe zum Ausdruck bringen, wodurch die Beziehung zwischen Leistungs­erbringer und leistungs­berechtigter Person neu definiert wird. Dem neuen Assistenz­begriff liegt das Verständnis zugrunde, dass die leistungs­berechtigte Person als „Auftraggeber“ agiert. Die persönliche Assistenz soll die leistungs­berechtigte Person dabei unterstützen möglichst selbst­bestimmt am Leben in der Gesell­schaft teilhaben zu können.

Umsetzung

  • Neue Konzeptionen als Grundlage für neue Leistungs- und Vergütungs­vereinbarungen
    Nach §6 Abs. 1 Landes­rahmen­vertrag müssen Einrichtungen der Eingliederungs­hilfe zukünftig ihre Leistungs­angebote genau beschreiben: „Das Leistungs­angebot des Leistungs­erbringers ist auf der Grundlage seiner Konzeption nach Art, Inhalt, Umfang und Qualität darauf auszurichten, die Leistungs­berechtigten nach Maßgabe ihres Bedarfs fachlich qualifiziert zu fördern und zu unterstützen […].“ Daher erstellt die Stiftung St. Franziskus aktuell folgende Konzeptionen:
    - Leitgedanken
    - Hauskonzepte
    - Fachkonzept Sehen
    - Fachkonzept Hören
    - Fachkonzept Taubblind

    Die Konzeptionen dienen als fachliche Grundlage für die Leistungs­vereinbarungen, die mit den Standort­landkreisen neu verhandelt werden müssen.
     
  • Umstellung der Leistungs­systematik: vom Bedarf zur Leistung
    Eines der Ziele des BTHG ist die Umsetzung der Personen­zentrierung in der Eingliederungs­hilfe. Leistungen müssen demnach zukünftig personen­zentriert und nicht mehr länger einrichtungs­zentriert zur Verfügung gestellt werden. Dies führt auch zu Veränderungen im Bereich der Leistungs­vergütung.

    Zunächst findet die individuelle Bedarfs­ermittlung anhand des Bedarfs­ermittlungs­instruments Baden-Württemberg (BEI-BW) statt. Die Zuständigkeit liegt beim Leistungs­träger. Gesetzlich geregelt ist, dass die Erhebung der Bedarfe anhand eines Instruments erfolgen muss, das sich an der ICF orientiert (§118 SGB IX, Instrumente der Bedarfs­ermittlung). Die Abkürzung ICF bedeutet: Inter­nationale Klassifikation der Funktions­fähigkeit, Behinderung und Gesundheit. Nicht gesetzlich geregelt ist hingegen wie aus dem erhobenen Bedarf eine refinanzierte Leistung wird, die z.B. durch die Stiftung St. Franziskus erbracht wird.

    Verschiedene Leistungs­erbringer haben hierfür unterschied­liche Modelle entwickelt. Eines davon ist das Modell IPLP, welches von Mariaberg e.V., der Johannes-Diakonie Mosbach und den Zieglerschen e.V. gemeinsam entwickelt wurde. IPLP steht für „Individuelle Personen­bezogene Leistungspakete“. Das Modell ist personen­zentriert und zeit­basiert. Es erfasst Leistungen systematisch nach Stufen und Leistungs­paketen und kann aufbauend auf den Gesamtplan angewendet werden.

    Derzeit erprobt die Stiftung St. Franziskus die Anwendung und Praktikabilität des Modells gemeinsam mit dem Standort­landkreis Rottweil.
     
  • Zeitwert­erhebung (Laufzeit: Frühjahr 2021 bis Oktober 2022)
    Die Umsetzung des Bundes­teilhabe­gesetzes stellt einen System­wechsel für Leistungs­berechtigte, Leistungs­erbringer und Leistungs­träger dar. Eine Veränderung besteht darin, dass neue Leistungs­systematiken in der Regel mit Zeit­korridoren arbeiten. Leistungen werden zukünftig demnach nicht mehr pauschal vergütet, sondern bedarfs­orientiert definiert und refinanziert, ganz nach dem Motto: „Jeder soll nur noch die Leistung refinanziert bekommen, die er tatsächlich erhält.“ Für die Leistungs­erbringer heißt dies: wir müssen lernen mit Zeitwerten zu arbeiten!

    Im Zeitraum Frühjahr 2021 bis Oktober 2022 haben wir in diesem Zusammen­hang drei Zeitwert­erhebungen durchgeführt, um gemeinsam mit den Mitarbeitenden der Bereiche Wohnen und Tagesstruktur (Förder- und Betreuungs­bereich und WfbM) herauszu­finden, wie viel Zeit im Alltag für welche Leistung benötigt wird, wo die Schwer­punkte der alltäglichen Leistungs­erbringung liegen und wo noch ungedeckte Bedarfe bestehen.

 

Prozess Zeitwerterhebung
  • Reformstufe 1: ab 1. Januar 2017
    • Änderungen im Schwerbehindertenrecht
    • Verbesserungen in der Einkommens- und Vermögensberücksichtigung (SGB XII)
  • Reformstufe 2: ab 1. Januar 2018
    • Einführung des SGB IX, Teil 1 (Verfahrensrecht) und 3 (Schwerbehindertenrecht)
    • Verbesserung der Teilhabe am Arbeitsleben in der Eingliederungshilfe
    • Einführung des Gesamtplanverfahrens der Eingliederungshilfe für Menschen mit Behinderungen, dass sich an der Internationalen Klassifikation der Funktionsfähigkeit, Behinderung und Gesundheit (ICF) orientieren muss
  • Reformstufe 3: ab 1. Januar 2020
    • Recht der Eingliederungshilfe wird zu Teil 2 im SGB IX
    • Trennung von Fachleistungen (z.B. Assistenz beim Kochen) und Existenzsichernden Leistungen (z.B. Lebensmittel) für volljährige Leistungsberechtigte
    • Weitere Verbesserungen in der Einkommens- und Vermögensberücksichtigung
  • Reformstufe 4: ab 1. Januar 2023
    Achtung: Die entsprechende Verordnung ist noch nicht in Kraft getreten! (Stand: Februar 2023)
    • Neubestimmung des leistungsberechtigten Personenkreises in der Eingliederungshilfe (§99 SGB IX)

Die Ergänzende unabhängige Teilhabe­beratung (kurz: EUTB) ist ein Beratungs­angebot für Menschen mit Behinderung. Es arbeitet nach dem Prinzip „Eine für alle“. Das bedeutet: Die Nutzer können sich mit allen Anfragen zur Teilhabe an ihre EUTB-Beratungs­angebote vor Ort wenden. Es kommt dabei nicht darauf an, welche Teilhabe­beeinträchtigung die leistungs­berechtigte Person hat. Das Ziel ist die „Stärkung der Selbst­bestimmung von Menschen mit Behinderungen und von Behinderung bedrohter Menschen“. Die EUTB-Beratungs­stelle zeichnet sich durch zwei Besonder­heiten aus: Zum einen ist sie unabhängig, d.h. die Berater sind niemandem verpflichtet außer der Person, die sie beraten. Zum anderen findet die Beratung möglichst durch ebenfalls von Behinderung Betroffenen statt.
Weitere Informationen finden Sie unter: https://www.teilhabeberatung.de

Auch die Stiftung St. Franziskus ist Träger von EUTB-Stellen an den Standorten Rhein-Neckar-Kreis, Stuttgart und Biberach. An diesen Standorten hält die Stiftung auch Mitarbeitende mit Fachkompetenzen im Bereich der Sinnesbehinderung (Sehbehinderung, Hörbehinderung und Taubblindheit) vor.
Weitere Informationen zu den Beratungsstellen der Stiftung St. Franziskus


Weitere Informationen

Hilfreiche Links



Wissenswert!

Das sollten Angehörige und Betreuer beachten:

Die Bundes­länder haben jeweils eigene Gesetze und Regelungen zur Umsetzung des BTHG erlassen. Für Baden-Württemberg gilt eine Übergangs­regelung, welche festlegt, dass es derzeit keiner Neu-Beantragung von Leistungen bedarf und die bisher beschiedenen Leistungen der Eingliederungs­hilfe zusammen mit den Bedarfen der Existenz­sicherung zunächst in bestehender Höhe weiter­laufen sollen. Sobald Sie als Angehörige beziehungs­weise als gesetzliche Betreuer aktiv werden müssen, werden wir Sie darüber rechtzeitig informieren.


Kontakt

Ihre Ansprechpartner in Sachen BTHG

Bei Fragen rund ums Bundes­teilhabge­gesetz und zu seiner Umsetzung bei der Stiftung St. Franziskus können Sie uns gerne eine E-Mail schreiben:

bthg(at)stiftung-st-franziskus.de

Gerne dürfen Sie sich auch persönlich an uns wenden – wir haben ein offenes Ohr für Sie:

 

Maike Boos
Bedarfsermittlung BTHG
Luisa Wöhrle
Ansprechpartnerin für Aufnahmeanfragen
Linda Neff
Ansprechpartnerin für sozialrechtliche Fragen zum BTHG
Daniela Haigis
Ansprechpartnerin für sozialrechtliche Fragen zum BTHG