+++ Besuch von Pflegeeinrichtungen +++
Der Zutritt von Besuchern und externen Personen zu stationären Einrichtungen für Menschen mit Pflege- und Unterstützungsbedarf ist nach der ab dem 11.01.2021 geltenden Verordnung nur nach vorherigem negativem Antigentest und mit FFP2-Maske zulässig. In allen Einrichtungen gelten weiterhin die allgemeinen Corona-Schutzvorkehrungen (Handdesinfektion, Schutzmaske, Mindestabstand und Lüften). Das soll helfen, das Infektionsrisiko zu minimieren. In allen Einrichtungen gelten weiterhin die allgemeinen Corona-Schutzvorkehrungen (Handdesinfektion, Schutzmaske, Mindestabstand und Lüften). Besuche sind im Bewohnerzimmer oder im Freien möglich. Besuche in Aufenthalts- und Gemeinschaftsräumen sind nicht gestattet.
Besuche und Kontaktdaten werden bei jedem Besuch erfasst. Die Informationen dienen ausschließlich dem Zweck der Auskunftserteilung gegenüber dem Gesundheitsamt. Besteht ein begründeter Infektionsverdacht, sind die Besuchsregelungen mit der Einrichtungsleitung abzustimmen. Besuche sind nicht gestattet, wenn der Besucher Kontakt mit einer Corona infizierten Person hatte oder Symptome einer Corona-Infektion zeigt. Weitere Informationen, auch zum genauen Ablauf des Besuchs, erhält man in der jeweiligen Einrichtung.